Präambel
Der „Verband für Integrative Verhaltenstherapie“ versteht sich als Nachfolgeorganisation der „Sektion Verhaltenstherapie der Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie“ (GPPMP).
Die Gesellschaft für Psychotherapie, Psychosomatik und Medizinische Psychologie beschloss auf der erweiterten Vorstandssitzung vom 18.03.1996 eine Satzungsänderung. Danach ist keine Einzel- sondern ausschließlich eine Verbandsmitgliedschaft im Dachverband der GPPMP möglich. Die bisherigen Sektionen und Arbeitsgruppen der GPPMP wurden aufgefordert, eigenständige Vereine bzw. satzungsgebundene Arbeitsgruppen zu bilden. Daraufhin wurde beschlossen, einen eingetragenen Verein mit dem Namen „Verband für Integrative Verhaltenstherapie“ zu gründen.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verband für Integrative Verhaltenstherapie“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Lübben.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1996.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Der Verein vertritt die Belange und Interessen seiner Mitglieder.
(2) Der Verein setzt sich für die Anwendung von Verhaltenstherapie in der Krankenbehandlung, aber auch in der Prävention und Rehabilitation ein.
(3) Der Verein fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Verhaltenstherapie.
(4) Der Verein unterstützt Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Verhaltenstherapie.
(5) Der Verein bietet seine Mitarbeit bei der praktischen Umsetzung rechtswirksamer Regelungen auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie auf Landes- und Bundesebene an.
(6) Der Verein fördert die wissenschaftliche Entwicklung der Verhaltenstherapie.
(7) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Grundsätzlich erfolgt die Tätigkeit der Organe des Vereins ehrenamtlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand kann jedoch für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung sowie die Erstattung tatsächlicher Aufwendungen erhalten. Näheres ist durch einen Vorstandsbeschluss zu regeln. Entgeltliche Leistungen, die Mitglieder des Vereins als Dritte gegenüber dem Verein erbringen, sind zulässig, sofern sie angemessen sind.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die sich den satzungsgemäßen Zielen des Vereins verpflichten.
(2) Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung, gerichtet an den Vorstand.
(3) Die ordentliche Einzelmitgliedschaft bezieht sich auf den Nachweis einer verhaltenstherapeutischen Aus-, Weiter- oder Fortbildung in Verhaltenstherapie nach den Richtlinien des Verbandes. Die Verbandsrichtlinien werden über die Mitgliederversammlung mit den jeweils geltenden rechtlichen Voraussetzungen abgestimmt.
Die ordentliche Mitgliedschaft juristischer Personen bezieht sich auf die Vertretung und Akzeptanz der Verhaltenstherapie nach den Richtlinien des Verbandes.
(4) Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in der Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Richtlinien des Verbandes befindet.
(5) Ehrenmitglieder können durch den Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ernannt werden. Die Mitgliederversammlung muss dem Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit zustimmen.
(6) Sofortige Mitglieder können alle bisherigen Mitglieder der Sektion VT der GPPMP werden, wenn sie ihre Mitgliedschaft für den Verband bestätigen. Anträge auf Neumitgliedschaft werden ab 30.06.1996 entgegengenommen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig
c) durch Ausschluss aus dem Verein
(8) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss das Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme erhalten. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Landesgruppen
4. die Arbeitsgruppen.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Hierfür beschließt die Mitgliederversammlung ihre Termine selbst.
(2) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein.
Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks oder der Gründe fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Die Wahl zweier Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
(5) Die Mitgliederversammlung trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung es nicht anders bestimmt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der 3. Vorsitzenden, dem/der 4. Vorsitzenden, dem/der 5. Vorsitzenden. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode zu wählen.
(3) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftsverpflichtet.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann zu diesem Zweck einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Sitzungen des Vorstandes finden mindestens viermal jährlich statt. Hierzu beschließt der Vorstand seine Termine selbst.
(6) Sitzungen des Vorstandes werden unverzüglich einberufen, wenn dies von mindestens einem Vorstandsmitglied verlangt wird oder wenn die laufenden Geschäfte des Vereins dies erfordern.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 7 Landesgruppen und Arbeitsgruppen
(1) Der VIVT bildet Landesgruppen, um die Belange des Verbandes auf Landesebene zu vertreten. Die Sprecher der Landesgruppen werden durch den Vorstand benannt.
(2) Der VIVT bildet Arbeitsgruppen. Sie werden zur Erfüllung flexibler Anforderungsstrukturen vom Vorstand eingesetzt.
(3) Landessprecher und Arbeitsgruppenleiter gehören zum erweiterten Vorstand des VIVT.
§ 8 Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss dies als gesonderter Tagesordnungspunkt ausgewiesen sowie die zur Änderung anstehenden Textstellen mit den entsprechenden Beschlussvorlagen angegeben werden.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt Satzungsänderungen mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung stellt eine Beitragsordnung auf und beschließt die Höhe der Jahresbeiträge. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. Jedes Mitglied kann eine Kopie des Protokolls erhalten.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen. Dies ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als gesonderter Tagesordnungspunkt einschließlich einer Begründung der Beschlussvorlage anzugeben.
(2) Als Liquidator wird der zuletzt amtierende Vorstand des Vereins eingesetzt.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg e.V. oder eine andere steuerbegünstigende Körperschaft zwecks Verwendung zur Hilfe für psychisch Kranke sofern eine Zustimmung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften vorliegt.